Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Angebote, Kosten und Maklerprovision
Alle
Immobilienangebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bzw.
-vermietung bleibt vorbehalten. Die Nachweis- und
Vermittlungsdienstleistungen des Maklers im Vorfeld der Immobiliensuche sind
kostenlos, soweit kein Kauf-/Miet oder Pachtvertrag geschlossen wird. Dies
umfasst Auskünfte, Beratungen zum Objekt, Beratung zur Finanzierung, Versand
von Unterlagen, Verhandlungen und Besichtigungen (wer einen vereinbarten
Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnimmt, ersetzt dem Makler den
Zeitaufwand mit 80€ je volle Stunde).
Kommt ein Vertrag zustande, so erhält der Makler vom Kunden die bei der
jeweiligen Immobilie angegebene Provision. Die Provision wird auf den im Notarvertrag
angegebenen Kaufpreis berechnet. Bei
Neubauangeboten fällt für den Erwerber keine zusätzliche Provision an.
Neubauprojektangebote sind beispielhaft kalkuliert, der tatsächliche
Gesamtpreis ist abhängig von den Wünschen des Bauherren und individuellen
Erschließungskosten.
§ 2 Vertraulichkeit und
Weitergabeverbot
Sämtliche
vom Makler übermittelten Informationen und Angebote müssen vom Kunden streng
vertraulich behandelt werden.
Sollte der Kunde diese Informationen verbotenerweise an
andere Verbraucher (Dritte) weitergegeben und dieser Dritte dann die
Immobilie kaufen/mieten ohne die Maklerprovision zu übernehmen, wird der
Kunde gegenüber dem Makler provisionspflichtig.
Dies gilt insbesondere auch für Dritte, die in enger persönlicher /
familiärer Beziehung zu dem Kunden stehen.
§ 3 Ersatzgeschäfte
Ersatzgeschäfte liegen z. B. vor, wenn ein anderer Vertrag zustande kommt,
als zuerst erwartet. Der Kunde z. B. eine andere Immobilie des Eigentümers
kauft/mietet/pachtet als zuerst angeboten oder er eine Immobilie käuflich
erwirbt, anstatt zu mieten/pachten bzw. umgekehrt (Grundlage hierfür ist die
übliche Maklerprovision wie unter § 1 angegeben). Dies gilt auch für
Verträge über eine Immobilie mit einem anderen als vom Makler benannten
Eigentümer (z. B. einem Rechtsnachfolger, Erben). Ersatzgeschäfte sind für
den Kunden provisionspflichtig, dabei ist es ausdrücklich nicht
erforderlich, dass die wirtschaftlichen Identität im Sinne der
Rechtssprechung erfüllt sein muss.
§ 4 Ursächlichkeit und Vollmachterteilung
Sollte dem
Kunden eine Immobilie, die ihm der Makler angeboten hat, zu einem späteren
Zeitpunkt noch einmal vom Verkäufer oder von anderen Personen/Maklern
angeboten werden, unterbricht das nicht die Ursächlichkeit zwischen dem 1.
Maklerangebot und dem Vertragsabschluss, auch wenn das Angebot zu anderen
Bedingungen erfolgt. Zur Vermeidung einer doppelten
Provisionszahlungspflicht wird dem Kunden empfohlen, spätere Angebote über
die vom Makler nachgewiesenen
Immobilien durch Dritte als bereits bekannt
zurückzuweisen und keine weiteren Leistungen Dritter anzunehmen. Der
Eigentümer der Immobilie verpflichtet sich, vor Vertragsabschluss dem Makler
den Namen und die Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu nennen,
damit dieser prüfen kann, ob seine Tätigkeit für den Vertrag ursächlich war.
Der Eigentümer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das
Grundbuch und ggf. in die WEG-Verwaltung.
§ 5 Doppeltätigkeit
Der Makler
darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig
tätig werden. Sobald er dies tut, verpflichtet er sich zu
größtmöglicher
Neutralität.
§ 6 Informationen und Haftung
Die vom
Makler an den Kunden übermittelten Informationen stammen von Verkäufer,
Bauträger, Interessenten, Finanzinstituten,
Behörden oder anderen Dritten. Sie werden vom Makler nur weitergegeben und
nicht auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit geprüft. Der Makler haftet nicht
für übermittelte Immobilieninformationen und für die Bonität der Kunden. Die
Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen
Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 7 Verjährung
Die
Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den
Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten
die gesetzlichen
Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu
einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 8 Gerichtsstand
Sind
Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des HGB, so wird als Gerichtsstand
der Firmensitz des Maklers vereinbart.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte
eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch,
wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber
wirksam. Der jeweils unwirksame Teil soll zwischen den Parteien durch eine
Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der
Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen
nicht zuwider läuft.
Hier die AGB als pdf-Download!
(Zum Speichern mit rechter Maustaste auf
und "Ziel speichern unter...")
|